1. BVG Revision
Letzte Änderung am 04.07.2010
Am 3. Oktober 2003 hat das Parlament die 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verabschiedet. Ziele der Revision waren neben einer besseren Koordination mit den Bestimmungen der AHV insbesondere eine Angleichung der Bedingungen für Frauen und Männer sowie ein besserer Schutz von Teilzeitbeschäftigten.
Die 1. BVG-Revision wird gestaffelt bis Anfang 2006 in Kraft treten. Bereits am 1. April 2004 wurden Bestimmungen rechtskräftig, welche Massnahmen zu Gunsten einer grösseren Transparenz in Bezug auf die Führung der Vorsorgeeinrichtungen und auf die paritätische Verwaltung beinhalten. Auf den 1. Januar 2005 sollen die restlichen revidierten Bestimmungen mit Ausnahme der steuerlichen Bestimmungen wirksam werden, mit einer Übergangsregelung zur Anpassung der Reglemente und Abläufe bei den Versicherungsträgern.
Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
- Eintrittsschwelle neu CHF 20'520 (bisher 19'890)
- Koordinationsabzug neu CHF 23'940 (bisher 23'205)
- Maximal versicherter Jahreslohn neu CHF 58'140 (bisher 56'355)
- Stufenweise Senkung des Umwandlungssatzes innerhalb von 10 Jahren von 7,2 % auf 6,8 %
- Einführung einer Witwerrente zu den gleichen Bedingungen wie die Witwenrente
- Der Mindestzinssatz wird mindestens alle 2 Jahre überprüft
- Bessere Transparenz durch eine detailliertere Information der Versicherten
- Einkaufsbegrenzung. Ein Kapitalbezug ist erst 3 Jahre nach Einkauf möglich. Ein allfälliger Vorbezug muss zurückbezahlt sein
- Teilweiser Kapitalbezug. Mindestens 1/4 als Kapitalbezug möglich
- IV Rentenabstufung. 40% = 1/4 Rente / 50% = 1/2 Rente / 60% = 3/4 Rente / 70% = volle Rente
- Rentenalter Frauen ab 2005 = 64 Jahre
- Frauenskala. Spargutschriften neu analog Männer 25-34 / 35-44 / 45-54 / 55-64(65)
- Der Beitrag für Sondermassnahmen (1% des BVG-Lohnes) wird gestrichen
- Lohnobergrenze bei CHF 820'800 (10 x BVG-Maximum)
- Besserstellung von Konkubinatspaaren. Leistungsanspruch, wenn mehr als 5 Jahre in einer Lebensgemeinschaft oder wenn Kinder vorhanden sind
- Flexible Pensionierung. Vorbezug der ganzen oder halben Altersrente ab 59 möglich (Entfällt aufgrund der Ablehnung der 11. AHV-Revision)