Private Nutzung von Firmenfahrzeugen in der EU

Letzte Änderung am 03.02.2016

Grundsätzlich dürfen in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge von in der EU wohnhaften Personen nicht für private Fahrten in der EU verwendet werden, ohne dass das Fahrzeug bei der Einfuhr in die EU verzollt und versteuert worden ist. Bis vor kurzem wurde dieser Grundsatz jedoch kaum umgesetzt resp. kontrolliert. Ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs hat jedoch zu einer "verschärften" Firmenfahrzeugregelung geführt, welche beachtet werden sollte.

Die verschärfte Firmenfahrzeugregelung der EU erlaubt die Verwendung eines in der Schweiz zugelassenen Firmenfahrzeuges nur dann, wenn:

 

Die entsprechenden Dokumente und Bestätigungen sollten durch den Arbeitnehmer im Fahrzeug mitgeführt werden, damit sie bei einer Kontrolle vorgewiesen werden können.

Mitarbeiter in höheren Positionen innerhalb Schweizer Unternehmen werden nicht mehr als Angestellte im Sinne dieser Regelung angesehen. Darunter fallen Geschäftsführer, Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, Firmeninhaber und Personen im Personalverleihstatus. Allfällige berufliche Fahrten durch Mitarbeiter in höheren Positionen sind den Behörden nachzuweisen. Die private Nutzung (inkl. Arbeitsweg) unverzollter Fahrzeuge in der EU ist dabei untersagt. Personen die neu nicht mehr als Angestellte im Sinne der Firmenfahrzeugregelung gelten, haben diese Fahrzeuge zu verzollen und in die EU einzuführen, wenn keine Fahrberechtigung des Arbeitgebers vorhanden ist.

In der EU ansässige Aktionäre und Gesellschafter, welche keine operative Funktion in der Leitung des Schweizer Unternehmens ausüben, dürfen unverzollten Firmenfahrzeuge weder für private noch für geschäftliche Zwecke in der EU verwenden!

Werden unverzollte Firmenfahrzeuge in der EU verwendet, kann dies zu nachhaltigen Problemen mit dem Zoll und damit teure finanzielle Konsequenzen haben. Es ist bereits vorgekommen, dass Firmenfahrzeuge von den EU-Zollbehörden beschlagnahmt und erst gegen Erstattung der Zollabgaben und der Einfuhrsteuer wieder freigegeben wurden. Bei den in der EU üblichen Mehrwertsteuersätzen kein kleiner Aufrechnungsbetrag.