AG / GmbH
Letzte Änderung am 03.02.2016
Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH
Aktiengesellschaft | GmbH | |
Mindestkapital
einzahlungspflichtig mindestens jedoch |
CHF
100'000.00
20 % CHF 50'000.00 |
CHF
20'000.00
100%
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Art des Eigenkapitals | Aktienkapital | Stammeinlage |
Stückelung | mindestens CHF 00.01 pro Aktie oder ein Vielfaches davon | mindestens CHF 100.00 pro Stammanteil oder ein Vielfaches davon |
Firmenbildung | In der Firmenbezeichnung ist die Rechtsform anzugeben (Art. 950 OR). Logos und Schriftzüge hingegen können trotzdem (zusätzlich) verwendet werden, auch wenn sie keinen Zusatz enthalten, der Aufschluss über die Rechtsform gibt | |
Zweck | meist wirtschaftliche Zwecke und gewinnorientiert | wirtschaftliche und ab 01.01.08 auch nichtwirtschaftliche Zwecke |
Gründungsart | Statuten als öffentliche Urkunde (mit notarieller Beglaubigung) | Statuten als öffentliche Urkunde (mit notarieller Beglaubigung) |
Anteile | Namens- und Inhaberaktien, allenfalls auch Genussscheine, Partizipationsscheine etc. | Stammanteile mit einem Nennwert von mindestens CHF 100.–, diese können verschieden hoch sein |
Gründer | eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften | |
Haftung | nur das Gesellschaftsvermögen, der Aktionär haftet nicht persönlich, einzige Pflicht des Aktionärs besteht in der Liberierung seiner Aktien | nur das Gesellschaftsvermögen; Statuten können eine Nachschusspflicht vorsehen |
Buchführungspflicht | obligatorisch, Geschäftsbericht, Jahresrechnung inkl. Anhang, spezielle Bewertungsvorschriften, Jahresbericht, evtl. Konzernrechnung | |
Organe |
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Geschäftsführung | Verwaltungsrat führt die Geschäfte, welche er nicht übertragen hat. Gewisse Geschäfte sind unübertragbar |
sofern
nichts anderes bestimmt, sind alle Gesellschafter zur gemeinsamen
Geschäftsführung befugt; gewisse Geschäfte sind unübertragbar Seit dem 01.01.2008 haben die Gesellschafter eine gesetzliche Treuepflicht gegenüber der GmbH. Sie müssen die Geschäftsgeheimnisse bewahren und alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigen. Die Statuten können ein Konkurrenzverbot festlegen |
Revisionsstelle | Pflicht zur eingeschränkten oder ordentlichen Revision je nach Grösse und wirtschaftlicher Bedeutung des Unternehmens; einstimmiger Verzicht auf Revision bei Kleinstunternehmen möglich | |
Verteilung Gewinn/Verlust | Verteilung des Jahresgewinns primär gemäss Statuten, sekundär gemäss Gesetz; Verteilung im Verhältnis der eingezahlten Nennwerte der Aktien, aber zwingend erst nach Abzug der Zuweisung an die Reserven; Jahresverlust wird durch die allg. gesetzlichen od. besonders dafür geschaffenen Reserven gedeckt | Verteilung des Jahresgewinns primär gemäss Statuten, sekundär gemäss Gesetz; Verteilung im Verhältnis der Nennwerte der Stammanteile, aber zwingend erst nach Abzug der Zuweisung an die Reserven; Jahresverlust wird durch die allg. gesetzlichen od. besonders dafür geschaffenen Reserven gedeckt |
Funktion der Organe | Generalversammlung,
als oberstes Organ:
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Gesellschafterversammlung,
als oberstes Organ:
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Verwaltungsrat,
das
eigentliche Geschäftsleitungsorgan:
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ist bei der GmbH nicht vorgesehen, hier wirkt die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung | |
Revisionsstelle:
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Stimmrecht | jede Aktie hat eine Stimme, wobei es möglich ist, verschiedene Nominalwerte zu haben | anteilmässig gemäss Beteiligung am Stammkapital. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken |
Steuerliche Behandlung |
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Übertragung der Anteile |
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Gesetzliche Vinkulierung. Das Gesetz verlangt für die Abtretung der Stammanteile die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, welche diese ohne Angabe von Gründen verweigern kann. Durch statuarische Regelung kann die Vinkulierung verstärkt werden bis zum vollständigen Ausschluss der Abtretung der Stammanteile. Es kann aber auch auf das Erfordernis der Zustimmung verzichtet werden. |