Die wichtigsten Neuerungen des GmbH-Rechts
Letzte Änderung am 03.02.2016
Die Gesellschaftsform der GmbH wird dank einer Gesetzesrevision, die am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, einfacher und flexibler ausgestaltet. Die altrechtlichen GmbH sind verpflichtet, während der Übergangsfrist von zwei Jahren ihre Statuten anzupassen. Nur teilweise einbezahltes Stammkapital muss bis zu diesem Zeitpunkt voll einbezahlt sein. Die Revisionspflicht entsteht mit Beginn des ersten Geschäftsjahres, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.
bisher | neu | |
Gründung | mindestens 2 Gesellschafter | 1 Gesellschafter möglich |
Stammkapital | auf CHF 2'000'000 begrenzt | unbegrenzt |
Liberierung | mindestens zur Hälfte | volle Liberierungspflicht |
Haftung | Solidarhaftung für unliberiertes Stammkapital | Solidarhaftung entfällt |
Nennwert | mindestens CHF 1'000 pro Stammanteil | mindestens CHF 100 pro Stammanteil |
Übertragbarkeit | Übertragung von Stammanteilen nur mit Notar | Übertragung durch einfache Schriftlichkeit |
Meldepflicht | jährliche Meldepflicht an das Handelsregister | Meldepflicht entfällt |
Nachschusspflicht | unbegrenzte Nachschusspflicht möglich | Nachschusspflicht für maximal doppelten Nennbetrag möglich |
Beschlussfassung | Abstimmung mit abgegebenen Stimmen | Abstimmung mit vertretenen Stimmen |
Vetorecht | Statutarisches Vetorecht nicht vorgesehen | Statutarisches Vetorecht ausdrücklich möglich |
Minderheitsschutz | kein Schutz für Minderheitsgesellschafter | Schutzrechte für Minderheitsgesellschafter |
Revisionspflicht | keine Revisionspflicht | Revisionspflicht (ausser Kleinst-GmbH) |
Ausschluss | Austritt und Ausschluss nur via Gerichtsverfahren | Austritt und Ausschluss durch Gesellschafter vollziehbar |