Aktuelle Grenzbeträge
Letzte Änderung am 03.02.2016
Parallel zur Anpassung der AHV-Altersrenten an die Lohn- und Preisentwicklung hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2015 auch die Grenzbeiträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Auch der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird nach oben angepasst.
Die Grenzbeträge dienen dazu, die Eintrittsschwelle für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Diese wird auf den 1. Januar 2015 von 1'170 auf 1'175 Franken erhöht.
Die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge beträgt 75 % der maximalen AHV-Rente und steigt daher von 21'060 auf 21'150 Franken. Ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn in dieser Höhe sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch in der 2. Säule versichert.
Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt: